Ein Verbot ohne Grundlage

Seit nun fast eineinhalb Monaten ist eine Gesetzesänderung in Kraft, mit der unter anderem die Strafen für den Missbrauch von Kindern und den Besitz von Kinderpornografie massiv verschärft wurden. In Teil I dieses Artikels habe ich unter anderem die dubiose Geschichte dieser Gesetzesänderungen beleuchtet und erklärt, warum die Verschärfung insgesamt eine schlechte und rechtsstaatlich bedenkliche Entwicklung ist, die jegliche Verhältnismäßigkeit vermissen lässt, falsche Signale sendet und vor allem den Schutz von Kindern in der Zukunft wesentlich erschweren dürfte. Dies ist übrigens nicht nur meine Meinung, sondern die nahezu einstimmige Kritik aller eingeladenen Jurist:innen in der Sachverständigenanhörung, die vom Gesetzgeber jedoch weitestgehend ignoriert wurde.1

Trotz aller Kritik ist das Gesetz jetzt, nun ja, Gesetz, und es scheint fast so als ob die Polizeibehörden die Verschärfung als eine Art Startschuss interpretiert haben. In den paar Wochen seit Inkrafttreten der Verschärfung gab es ganze sechs Razzien wegen Kinderpornografie in ganz Deutschland. Nicht selten handelt es sich bei den Tatverdächtigen, gegen die ermittelt wird übrigens selber um Minderjährige, wie etwa im jüngsten Fall aus der Oberpfalz, bei dem einige der 14 Tatverdächtigen Jugendliche waren oder sich sogar als strafunmündige Kinder herausgestellt haben. 

Nun ist es eine Sache, wenn hart gegen Kinderpornografie vorgegangen wird, die den Missbrauch real existierender Kinder zeigt. Zwar werden härtere Strafen das Problem wohl eher nicht lösen, sondern noch weiter verschärfen, aber zumindest die Intention ist noch nachvollziehbar. Kinder müssen vor Missbrauch geschützt werden, und auch davor, dass ein bereits begangener Missbrauch ausgenutzt und durch die permanente Weiterverbreitung im Internet quasi am Leben erhalten wird. An dieser Stelle gibt es keinen Einspruch von mir – es geht nicht um das ob, sondern um das wie. Der Nagel muss in die Wand, aber bitte nicht mit einem Schraubenzieher.

Richtig problematisch wird es aber, wenn Gesetze erlassen werden, die nicht mehr nur Handlungen unter Strafe stellen, die mit dem Leid real existierender Personen verbunden sind. Wenn also Gesetze in Kraft treten, die weder direkt noch indirekt real existierende Personen oder Menschengruppen schützen, sondern deren einziger Effekt die umfassende Kriminalisierung von Menschen ist, die als unwert, krank oder gefährlich definiert werden. 

Und genau das ist vor eineinhalb Monaten passiert.

Die Geschichte eines Unrechts

Um zu verstehen, was überhaupt passiert ist, müssen wir gedanklich noch einmal in den Juli des Jahres 2020 zurückkehren. Die Stimmung ist nach den Enthüllungen der Missbrauchsfälle in Münster weiter aufgeheizt, woran auch die bemerkenswerte 180-Grad-Wendung von Justizministerin Christine Lambrecht und ihre Versprechungen nach den (inzwischen umgesetzten) härteren Strafen nichts geändert haben. Vielmehr scheinen diese Versprechungen den Diskursraum für weitere Maßnahmen eröffnet zu haben, und der durch monatelange Quarantänen und Corona-Maßnahmen zusätzlich frustrierte und angespannte Volkszorn suchte nur nach einem weiteren Thema, an dem er sich festbeißen konnte.

Geliefert wurde dieses Thema schließlich von der BILD, die sich Anfang Juli in einem großen Artikel darüber empörte, dass auf der Plattform Amazon angeblich Kinder-Sexpuppen zum freien Verkauf angeboten wurden. In düsterer Vorahnung auf das, was bald kommen sollte, bemängelte die BILD, dass derartige Gegenstände in Deutschland völlig legal seien, und gab der CDU-Politikerin Sylvia Pantel einen Raum für ihre Forderung, diese Puppen so schnell wie möglich zu verbieten. Aufgenommen wurde dieser Ruf kurz darauf von der Kinderschutzorganisation Tour41, die auf change.org eine Petition für ein Verbot von Kinder-Sexpuppen organisierte, welche innerhalb kurzer Zeit über 100.000 Unterzeichner fand.2

Der öffentliche Druck zeigte Wirkung. Im September 2020 beschließt der NRW-Landtag, sich mit einer Bundesratsinitiative für ein bundesweites Verbot und eine europaweite Ächtung von Kinder-Sexpuppen einzusetzen. Im Oktober wird der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in erster Lesung im Bundestag verabschiedet, der neben den in Teil I schon besprochenen Änderungen auch einen neuen § 184l in das Strafgesetzbuch einführen soll, welcher das "Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild" unter Strafe stellen soll. Nachdem der Gesetzesentwurf in der Sachverständigenanhörung ziemlich zerrissen wird, scheint er sich zunächst im Sande zu verlaufen, wird dann aber doch im März dieses Jahres in zweiter und dritter Lesung im Bundestag fast unverändert beschlossen. Und so ist das Verbot schließlich zusammen mit den anderen Verschärfungen drei Monate später am 01. Juli in Kraft getreten. Begründet wird das Verbot vom Gesetzgeber dabei mit dem Argument, die Nutzung von Kinder-Sexpuppen führen dazu, dass "der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werde, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen." Konkrete Belege für diese Befürchtung gibt der Gesetzgeber nicht – dazu aber später mehr.

Der neue § 184l StGB: was ist jetzt eigentlich verboten?

Gucken wir uns erst einmal an, was der neue § 184l StGB überhaupt unter Strafe stellt. Das Gesetz bedroht den Besitz von Kinder-Sexpuppen mit bis zu drei Jahren Haft, und Herstellung sowie Handel mit bis zu fünf Jahren Haft. Doch was genau zählt eigentlich als Kinder-Sexpuppe, und ist damit nun kriminalisiert? Laut Gesetzestext Folgendes:

eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist.

Drei Aspekte finde ich an dieser kurzen Definition bemerkenswert. Zunächst einmal stellt sich die Frage, ab wann eine Puppe als "körperliche Nachbildung eines Kindes" zählt. Anders als tatsächlich lebendige Kinder haben Puppen weder eine Geburtsurkunde, noch einen Ausweis, aus dem sich ein Geburtsdatum und damit auch ein Alter ableiten lässt. Gesetzlich ist jeder ein Kind, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Und einige 13-Jährige können rein körperlich durchaus als volljährig durchgehen. Heißt das nun im Umkehrschluss, dass jede etwas zierlicher gebaute Sexpuppe prinzipiell als "körperliche Nachbildung eines Kindes" zählen könnte? Nach welchen Maßstäben wird bestimmt, ab wann eine Puppe "unter 14" ist? 

Interessant ist auch die Formulierung, dass die Nachbildung "nach ihrer Beschaffenheit" für sexuelle Handlungen bestimmt sein muss. Auch hier stellt sich die Frage, ab wann dies der Fall ist. Laut Gesetzesbegründung kann sich diese Bestimmung "insbesondere aus der spezifischen Darstellung der Geschlechtsorgane und dem Vorhandensein von Körperöffnungen ergeben." Damit dürfte aber auch die Legalität von zum Beispiel "Reborn Baby Dolls"3 von nun an höchst fragwürdig sein, welche sich viele Menschen mit unerfülltem Kinderwunsch bestellen, und die nicht selten auch Körperöffnungen an realistischen Stellen haben. Das Gleiche gilt auch für medizinische Übungspuppen von Säuglingen und Kindern, die zum Teil auch realistisch nachgebildete Genitalien besitzen.4

Noch bemerkenswerter ist die Tatsache, dass schon die Nachbildung eines "Körperteiles eines Kindes" strafbar ist. Es reicht also zum Beispiel schon die Nachbildung des Torsos eines Kindes. Hier stellt sich wiederum die Frage, wie bei Sex-Spielzeugen, die (grob) menschlichen Körperteilen nachgebildet sind bestimmt wird, ob es sich um die Nachbildung eines kindlichen oder eines erwachsenen Körperteils handelt. Brauchen Dildos nun eine Mindestgröße? Woran erkennt man bei Masturbatoren, die den weiblichen Geschlechtsteilen oder dem Mund nachgebildet sind zweifelsfrei, dass es sich nicht um kindliche Körperteile handelt?

Hinzu kommt, dass sich mit genügend Kreativität wohl für fast jeden Gegenstand eine sexuelle Verwendung finden lässt.

Baby-Karotten: jetzt auch strafbar nach § 184l?
Zugegeben, einige Beispiele sind vielleicht etwas überzogen. Aber es gibt hier trotzdem ein ganz grundsätzliches Problem. Als wesentlichen Teil eines Rechtsstaats definiert das Grundgesetz das sogenannte Bestimmtheitsgebot. Dieses nimmt den Gesetzgeber in die Pflicht, Gesetze klar und eindeutig zu formulieren, sodass der Bürger erkennen kann, was strafbar ist und was nicht. Die Formulierung des neuen § 184l lässt dagegen so viele Fragen offen, dass es höchst fragwürdig ist, ob dieses Gebot noch erfüllt ist.

Der Gesetzestext ist höchst schwammig formuliert, und auch in der Gesetzesbegründung gibt es keine näheren Definitionen, was eine strafbare Kinder-Sexpuppe ausmacht. Dadurch schafft das Gesetz einen gewaltigen Graubereich, der wohl erst in den nächsten Jahren durch Grundsatzurteile näher bestimmt wird. In der Zwischenzeit steht jeder Händler, Hersteller oder Besitzer von Reborn Dolls, medizinischen Übungspuppen oder Sexspielzeugen im Grunde mit einem Bein im Gefängnis. Dies ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, da eine Verurteilung nach § 184l aufgrund einer irrtümlichen Annahme, nicht von dem Verbot betroffen zu sein, massive Folgen nach sich zieht, und etwa mit dem grundsätzlichen Ausschluss aus vielen sozialen Berufen einhergeht.

Für den Kinderschutz?

Um also einmal zusammenzufassen: wie wir wissen, wissen wir nichts. Also nicht, was jetzt eigentlich verboten ist. Zumindest nicht genau. Aber jedenfalls ist die Intention klar, wenn auch nicht unbedingt klar ausgearbeitet: Es geht irgendwie darum, die Nutzung der Nachbildungen von Kindern zur sexuellen Selbstbefriedigung unter Strafe zu stellen. Begründet wird die Notwendigkeit dieses Verbots mit dem Kinderschutz. Konkret heißt es in der Gesetzesbegründung, schon die reine Nutzung von kindlichen Sexpuppen würde die Hemmschwelle für realen Missbrauch senken. Anders gesagt: hat jemand Sex mit einer Puppe, sei es nur eine Frage der Zeit, bis sich diese Person an einem echten Kind vergeht. 

Im Koalitionsvertrag hat sich die aktuell regierende Koalition auf eine "evidenzbasierte Kriminalpolitik" geeinigt:

Wir treten für eine evidenzbasierte Kriminalpolitik ein. Wir wollen, dass kriminologische Evidenzen sowohl bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen als auch bei deren Evaluation berücksichtigt werden.

Wenn die Regierung nun also eine Strafbarkeit von Kinder-Sexpuppen mit der Begründung einführt, diese würden zu insgesamt mehr Missbrauch von Kindern führen, dann ist diese Behauptung doch sicherlich von einem Haufen an Evidenzen gestützt? Schließlich hat sich die Regierung ja sogar vertraglich zu einer evidenzbasierten Kriminalpolitik verpflichtet. Nun ja… Nicht wirklich.

In Bezug auf die Wirkung kindlicher Sexpuppen (und verwandter Gebiete wie virtueller Kinderpornografie) gibt es zwei konkurrierende Theorien: die Ventil-Theorie und die Eskalationstheorie. Die Ventil-Theorie besagt, kurz zusammengefasst, dass für Pädophile die Nutzung von Sexpuppen wie ein "Ventil" wirken kann, über das sexuelle Bedürfnisse auf sichere und harmlose Art abgelassen werden können, die sich ansonsten immer weiter aufstauen und eventuell zu einem realen Übergriff führen könnten. Die Eskalationstheorie besagt das genaue Gegenteil, nämlich dass der Konsum von Sexpuppen zu einer Steigerung des Verlangens führt, die irgendwann in die Realität überspringt. Dann gibt es noch einen Hybriden dieser Theorien, nach der die Wirkung von Kinder-Sexpuppen sich nicht pauschal bestimmen lässt, sondern von der Psychologie der Person abhängt und damit für jeden individuell verschieden ist. 

Wissenschaftlich ist das Gebiet noch weitestgehend komplett unerforscht. Weder die eine, noch die andere Theorie lässt sich zweifelsfrei belegen. Es gibt aktuell zwei Studienprojekte zur Untersuchung der Wirkung von Kinder-Sexpuppen, die allerdings durch das nun bestehende Verbot wohl (zumindest in Deutschland) äußerst erschwert werden. Auch Bundesjustizministerin Christine Lambrecht gibt in einer Befragung der Bundesregierung frei zu, dass es "auch keine Erkenntnisse darüber [gibt], dass Täter das, was sie an der Puppe erleben, auch an einem Kind erleben wollen." Dabei wäre es von immenser Wichtigkeit gewesen, die Wirkung eines Verbots zunächst zu untersuchen, bevor es blindlings beschlossen wird.

Das Verbot ist nicht nur ein Fall davon, dass im Zweifel "der Schutz von Kindern ganz klar vorgeht", wie es Lambrecht in der Befragung der Bundesregierung dargestellt hat. Denn dies würde erfordern, dass ein Verbot nur Positives bewirken kann: also im besten Fall Kinder schützt, und im schlimmsten Fall keine Auswirkungen hat. Wenn sich die "Ventil"-Hypothese allerdings als dir Richtige herausstellen sollte, dann hat ein Verbot im schlimmsten Fall nicht einfach nur keine Auswirkungen, sondern führt aktiv dazu, dass mehr Kinder missbraucht werden! Und zwar von Tätern, für welche die Puppen bis vor kurzem vielleicht noch ein wichtiges Ventil waren. 

Das, was einem tatsächlichen Beleg für die potenzielle Schädlichkeit von Kinder-Sexpuppen noch am nächsten kommt, ist die von einigen CDU-Abgeordneten aufgestellte Behauptung, bei mehreren Tätern der Missbrauchsfälle in Münster und Bergisch-Gladbach seien solche Puppen gefunden worden. CDU-Politikerin Sylvia Pantel behauptete etwa in der ersten Lesung im Bundestag, dass "überall bei den Tätern bei uns in Nordrhein-Westfalen, die sich an Kindern vergangen haben, Kindersexpuppen gefunden wurden". Dies ist zunächst einmal grundsätzlich anzuzweifeln: Es gibt keine Zahlen oder belastbaren Quellen für diese Aussage, außer die privaten Aussagen einzelner Ermittler, mit denen die CDU-Politiker angeblich gesprochen haben. In keinen Medienberichten über die Missbrauchsfälle gab es meines Wissens nach eine Erwähnung davon, dass Kinder-Sexpuppen bei den Tätern gefunden wurden – bis es darum ging, die Puppen zu verbieten und Argumente für das Verbot gesucht wurden. 

Aber selbst, wenn tatsächlich einige Puppen bei Tätern gefunden wurden, bedeutet dies nicht, dass die Puppen ursächlich für den Missbrauch waren. Der Gedanke ist eher der Ausdruck eines Suchens nach einfachen Antworten auf komplexe und schwierige Probleme. Ähnliches haben wir gesehen, als die Schuld für den Amoklauf von Erfurt 2002 bei "Killerspielen" gesucht wurde, und daraufhin eine Bewegung für deren Verbot in Gang gesetzt wurde. Von einem Händler für Puppen habe ich die Schätzung erhalten, dass wohl Tausende Kinder-Sexpuppen in Deutschland im Umlauf sind. Bei der Menge ist es schon rein statistisch zu erwarten, dass davon irgendwann auch welche bei Straftätern gefunden werden. Der weitaus überwiegende Teil der Kindesmissbrauchstäter besitzt keine Puppen. Es ist außerdem äußerst fragwürdig, ob diejenigen Täter, die tatsächlich Puppen besessen haben ohne diese nicht zum Täter geworden wären. 

Um es ganz deutlich auszudrücken: wäre es dem Gesetzgeber tatsächlich um wirkungsvollen Kinderschutz gegangen, hätte er hier besonnener reagieren und die Untersuchung des Themenbereichs abwarten müssen, bevor ein endgültiges Gesetz beschlossen wird. Mit dem Beschluss des Verbots, ohne weitere Erkenntnisse abzuwarten (oder auch nur ein minimalstes Interesse an der Erforschung des Bereichs zu zeigen), hat der Gesetzgeber absolut unverantwortlich gehandelt und die Möglichkeit aktiv in Kauf genommen, dass am Ende womöglich mehr Kinder zu Schaden kommen.

Wenn der Würgereiz den Verstand ausschaltet

Einwände und Bedenken, selbst diejenigen renommierter Juristen aus der Sachverständigenanhörung, wurden nicht nur abgewiesen, sondern gar nicht erst beachtet. In der Gesetzesbegründung werden die Gegenargumente noch nicht einmal erwähnt, geschweige denn widerlegt - so, als würden sie gar nicht existieren, oder wären nicht der Rede wert. Stattdessen finden sich fast mantrahafte Wiederholungen der immer gleichen Behauptungen, ohne jeglichen Versuch, diese Behauptungen mit Belegen zu unterfüttern, so als ob die Aussagen durch reine Wiederholung an Wahrheitsgehalt gewinnen würden. Der Strafrechtsprofessor Prof. Dr. Joachim Renzikowski zieht daher in seinem Aufsatz zur Gesetzesänderung folgendes treffendes Fazit: "Die Gesetzesbegründung ist in weiten Teilen unverständlich."

Dass das Gesetz trotzdem breite Zustimmung gefunden hat und die Petition für das Verbot der Puppen derart viele Unterzeichner finden konnte, hat vor allem einen Grund: für die meisten ist dieses Thema schockierend und Ekel erregend. Und genau darauf haben die Befürworter des Verbots natürlich gesetzt. Die Argumentationen für ein Verbot lesen sich teilweise mehr wie ein Wettbewerb, wer die meisten Ekel ausdrückenden Adjektive in einen Satz unterbringen kann: so war durchweg die Rede von "abstoßenden und verstörenden Puppen", "widerlichen Dingen", "widerwärtigen Angeboten", vom "widerlichen Phänomen der Sexpuppen oder davon, dass Puppen "absurd und auch moralisch verachtenswert" seien. 

Der Anwalt Atticus Finch aus Harper Lees Roman "Wer die Nachtigall stört" sagt in einer Szene sinngemäß: Streich die Adjektive, und du hast die Fakten. Streicht man die Adjektive aus den Reden der Befürworter des Verbots, bleibt nicht mehr allzu viel übrig.

Die äußerst dünne Legitimationsbasis für ein Verbot wird also über einen umso stärkeren Appell an Emotionen, allen voran Ekel, überspielt. Wenn wir etwas ekelig finden, möchten wir tunlichst Abstand davon nehmen. Nichts mehr davon wissen, und es am liebsten komplett vernichten. Ein schimmeliges Stück Fleisch löst Ekel aus, und landet dadurch schnellstmöglich in den Müll. Die Vorstellung, dass es körperliche Nachbildungen von Kindern gibt, mit denen Menschen sich selber befriedigen, ist für die meisten eine ähnlich ekelige Vorstellung. Und die Reaktion ist damit die gleiche wie beim Anblick eines schimmeligen Stück Fleischs: Es muss weg. Sowas widerliches gehört verboten! Genau deshalb funktioniert der emotionale Appell in Abwesenheit stichfester Argumente so wunderbar. 

Nun liegt es mir fern, jemanden seinen persönlichen Ekel bei dieser Thematik absprechen zu wollen. Was aber in einem Rechtsstaat nicht sein darf ist, dass der Ekel einzelner Menschen (selbst wenn diese die überwiegende Mehrheit bilden) als hinreichender Grund dazu führt, eine Strafbarkeit unter Androhung empfindlicher Freiheitsstrafen5 einzuführen. Ein humanes Strafrecht darf keine Strafen für Handlungen einführen, nur weil diese für einige Emotionen von Ekel auslösen, solange diese nicht klar in die Rechte anderer Personen einschneiden. Es müssen handfeste Rechtsgüter geschützt werden, und nicht nur die Gemüter der Boulevardpresse.

Um mit dem eigenen Ekel umzugehen, gibt es nämlich eine einfache Lösung: anstatt die Benutzung von Kinder-Sexpuppen für alle zur Straftat zu erklären, ist es durchaus auch möglich sich gedanklich nicht weiter mit dem Thema zu beschäftigen, frei nach dem Motto: "Leben und leben lassen". Wir reden hier schließlich nicht von einer Nutzung oder einem Verkauf von Kinder-Sexpuppen im öffentlich einsehbaren Raum, sondern letzten Endes von Selbstbefriedigungs-Aktivitäten mit Sexspielzeug im privaten Raum der eigenen vier Wände. Ein Raum, der eigentlich vor staatlichen Eingriffen besonders geschützt ist.

Es erscheint mir, um eine der vorigen Formulierungen auszuleihen, absurd und auch moralisch verachtenswert in die Privatsphäre von Menschen einzudringen, die einfach nur in Ruhe gelassen werden wollen, dann schockiert und angewidert zu sein ob der Dinge, die man dort findet, und als Reaktion ein strafrechtliches Verbot zu fordern. Im Ernst, sind wir als Gesellschaft nicht besser als das?

Was bleibt und was kommt

Im Zuge der äußerst emotional geführten Debatte um das Thema, ist es nicht immer leicht einen kühlen Kopf zu bewahren. Daher möchte ich zum Abschluss noch einmal auf das Wesentliche zurückkommen.

Bei Kinder-Sexpuppen handelt es sich erst einmal um Gegenstände, um leblose Materie. Egal, was mit diesen Gegenständen gemacht wird, es kommt dadurch kein Mensch zu Schaden. Anders als bei Missbrauchsabbildungen ist es auch nicht notwendig, dass für deren Verfügbarkeit Menschen leiden mussten. 

Die Strafbarkeit wird also mit einem höchst indirekten Schaden gerechtfertigt, der durch Puppen erzeugt werden soll, indem diese angeblich die Hemmschwelle für realen Missbrauch senken würden. Ob dem so ist, steht in den Sternen. Genauso plausibel ist es, dass jetzt nach Inkrafttreten des Verbots mehr Kinder missbraucht werden, weil Menschen, die ihre Sexualität bisher gut an Puppen ausgelebt haben plötzlich ersatzlos diese Alternative genommen wird. Ähnlich wie bei den restlichen Verschärfungen, die am 01. Juli in Kraft getreten sind, wurde das Verbot mit dem Schutz von Kindern gerechtfertigt, wobei sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob die Maßnahmen dazu geeignet sind. Es entsteht bei mir eher der Eindruck, die permanenten Verweise auf den Kinderschutz sind weniger einer ehrlichen Sorge um das Wohlbefinden von Kindern geschuldet, und dienen eher als angenehmes Totschlagargument, um eine differenzierte und konstruktive Diskussion gar nicht erst entstehen zu lassen. Zumindest ist es äußerst fahrlässig vonseiten des Gesetzgebers, ein Verbot einfach zu beschließen, ohne die Thematik vorher mit gebührender Sorgfalt zu untersuchen und stattdessen laufende und geplante Forschungsprojekte durch das Verbot noch zu behindern oder gar ganz unmöglich zu machen. 

Und das ist noch lange nicht alles, was es zu diesem Thema zu sagen gibt. Es gibt noch eine Perspektive, die in der öffentlichen Debatte (falls man hier überhaupt von einer Debatte reden kann) keinerlei Beachtung fand: nämlich die Perspektive der womöglich tausenden Puppenbesitzer in Deutschland, die also nun gezwungen sind ihre Puppen zu entsorgen, wenn sie sich nicht strafbar machen wollen. Was das Verbot für diese Gruppe von Menschen bedeutet, und warum dadurch ganz fatale Signale ausgesendet werden werde ich im dritten Teil dieser kleinen Serie beschreiben.

  1. Zwar hat der Gesetzgeber auf Anraten der Sachverständigen die zuerst angedachte Umbenennung von "Sexuellem Missbrauch" in "Sexualisierte Gewalt" im Strafgesetzbuch wieder zurückgenommen, an den wesentlichen Kernpunkten ist trotz massiver Kritik allerdings nichts geändert worden.
  2. Ich habe damals ein Video zu der Petition gemacht: https://youtu.be/THJQ8fR9RW8
  3. Die übrigens auf Amazon immer noch frei erhältlich sind
  4. Besitz von Kinder-Sexpuppen ist zwar nach § 184l Absatz 3 für berufliche und dienstliche Pflichten legal, das gilt allerdings nicht für die Herstellung oder den Verkauf
  5. Von den langjährigen Einträgen in das erweiterte Führungszeugnis mal ganz abgesehen, was für viele der wesentlich empfindlichere Teil einer Strafe sein dürfte