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Im Juni 2021 verkündete der Gesetzgeber das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder, mit dem unter anderem der Erwerb, Besitz, die Herstellung und der Handel von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (Kindersexpuppen) unter Strafe gestellt wurden (§ 184l StGB). Das Strafmaß reicht dabei von Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Haft bei Herstellung oder Vertrieb, und bis zu drei Jahren Haft bei Besitz und ist damit bemerkenswerterweise identisch zum Strafmaß für Kinderhandel nach § 236 Abs. 1–3 StGB.

Als Reaktion auf dieses Gesetz, das auch wir scharf kritisiert haben, gingen zwei Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1096/22 und 2 BvR 1097/22) von Puppenbesitzenden an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe ein. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass das Verbot verfassungswidrig sei, da es sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung handle. Außerdem führten die Beschwerdeführer an, dass es sich bei Pädophilie um eine Behinderung handle, da Betroffenen eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zumindest erschwert sei, und somit auch ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung vorliege. Darüber hinaus sahen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, da das Gesetz nicht klar genug definiere, was genau eine Kindersexpuppe und damit jetzt verboten ist.

Am 2. Juli 2026 verkündete der zweite Senat des BVerfG schließlich sein Urteil und wies beide Verfassungsbeschwerden mit 6:2 Stimmen zurück. Das Verbot des § 184l StGB wird damit als verfassungskonform angesehen. Richter Offenloch, eine der beiden ablehnenden Stimmen, veröffentlichte seine abweichende Meinung in Form eines Sondervotums, in dem er das Urteil und dessen Begründung durch die Senatsmehrheit kritisierte, und das Verbot durchaus treffend als „Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage“ beschreibt. Das ist durchaus eine Besonderheit, in den letzten 55 Jahren gab es insgesamt lediglich 108 Sondervoten.

Die Argumentation des BVerfG basiert im Wesentlichen auf zwei Argumenten: dass die Existenz von Kindersexpuppen die Würde von Kindern verletzen würde, und dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass Puppen die Hemmschwelle für Übergriffe senken könnten. Beide Argumente sind lücken- und fehlerhaft, entbehren jeglicher empirischen Grundlage und sollten jedenfalls keine tiefgreifenden Grundrechtseingriffe rechtfertigen. In dieser Stellungnahme wollen wir darlegen, warum wir ähnlich wie Richter Offenloch den Beschluss für ein Fehlurteil halten. Dabei reicht die Wirkung des Urteils weit über das Thema der Kindersexpuppen und selbst über das Thema Pädophilie hinaus. Mit dem Urteil hat das BVerfG die Grundrechte in Deutschland grundsätzlich geschwächt.

1. Argument: Puppen stellen Kinder als verfügbare Sexobjekte dar, und greifen damit in die Würde von Kindern ein

Laut Urteil des BVerfG sei ein Verbot von Kindersexpuppen alleine schon deshalb gerechtfertigt, weil diese die Würde von Kindern verletzen würden. Bei Puppen handle es sich um eine menschenverachtende Darstellung, die „beim Betrachter die Vorstellung von der Verfügbarkeit eines Kindes als Sexualobjekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann“ erzeugen solle (Rn. 126). Das könne wiederum zu einer schleichenden Normalisierung und schließlich zur gesellschaftlichen Akzeptanz von sexuellen Handlungen mit Kindern führen.

Hierzu ist zunächst einmal die eigentlich banale Tatsache festzuhalten, dass Puppen nun einmal keine Kinder sind, und dies für jeden auch offensichtlich erkennbar ist. Der Senat bleibt dennoch jegliche Erklärung schuldig, warum aus der Verfügbarkeit kindlicher Sexpuppen für den Betrachter unmittelbar die Schlussfolgerung folgen sollte, dass auch Kinder für Sex verfügbar wären. Ebenso verkennt der Senat, dass sich pädophile Menschen in der Regel Puppen zulegen wollen, weil sie eben keinen echten Kindern schaden und deren Würde somit wahren wollen.

Genauso nicht nachvollziehbar ist der Gedanke, durch eine Legalisierung kindlicher Sexpuppen bestehe die Gefahr, dass sexuelle Handlungen an Kindern schleichend normalisiert werden könnten. Sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern sind eines der größten gesellschaftlichen Tabus, das, wie auch Richter Offenloch in seinem Sondervotum betont, strafrechtlich abgesichert und mit hohen Strafandrohungen besetzt ist. Wie dies durch die Verfügbarkeit eines Nischenproduktes wie kindliche Sexpuppen konkret bedroht werden könne, bleibt unklar. Kindersexpuppen gibt es schließlich schon länger, und in den Jahren, in denen Puppen noch legal waren, wurden sexuelle Handlungen mit Kindern gesellschaftlich wohl genauso stark abgelehnt, wie heute. Im Grunde handelt es sich hier um ein Dammbruchargument ohne nachvollziehbare reale Grundlage.

In der Gesetzesbegründung erklärte der Gesetzgeber damals, von dem Puppenverbot solle insbesondere ein Signal ausgehen, „dass Kinder – seien sie auch nur körperlich nachgebildet – nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürfen.“ Diese Begründung war damals schon fragwürdig und schien mehr die Bestrafung Pädophiler als den Schutz von Kindern zum Ziel zu haben. Das BVerfG geht hier allerdings noch weiter und konstruiert daraus für den Staat eine „besondere Pflicht, die Selbstbestimmung von Kindern zu schützen, indem er verhindert, dass Kinder zum Instrument und Objekt der Sexualität von Erwachsenen werden“ (Rn. 112). Dies ergebe sich aus der besonderen Schutzpflicht, die der Staat gegenüber wehrlosen Kindern habe.

Dieses Argument des BVerfG ist besonders erschreckend, da es im Grunde nichts Geringeres als die Auslöschung der Pädophilie fordert. Fakt ist, es gibt einen gewissen Anteil der Bevölkerung, der pädophil ist, dies in der Regel in der Pubertät merkt und nichts daran ändern kann. Das bedeutet, dass man Kinder sexuell attraktiv finden kann, sie Bestandteil der eigenen Sexualität sind, und man einen Umgang damit finden muss. Pädophilie ist eben eine Sexualität, und keine geistige Krankheit, zu der man verleitet wird, wenn Pädophilie zu sehr „schleichend normalisiert“ wurde. Aus der vom BVerfG konstruierten staatlichen Pflicht, die Sexualisierung von Kindern zu verhindern, lässt sich im besten Fall ein Aufruf zur Kriminalisierung sämtlicher noch verbleibender legaler Alternativen zum Umgang mit pädophiler Sexualität, zum Beispiel Geschichten und Zeichnungen, ableiten. Im schlimmsten Fall fordert das BVerfG hier die Auslöschung pädophilen Begehrens an sich, womit sich selbst menschenrechtswidrige Maßnahmen wie Zwangseinweisungen und Zwangskastrationen begründen ließen.

2. Argument: Hemmschwellen für Übergriffe könnten gesenkt werden

Während das erste Argument ein rein moralisches ist, adressiert das zweite Argument des BVerfG mögliche Gefahren, die eventuell von der Verfügbarkeit von Puppen ausgehen könnten. Zentral ist hier die Befürchtung, dass die Benutzung von Puppen Hemmschwellen für reale Übergriffe senken könnte. Ein Verbot von Kindersexpuppen sei damit dem Urteil zufolge legitim, um eine potenzielle Gefahrenquelle für Kinder zu eliminieren.

Dabei erklärt das BVerfG an keiner Stelle, wie genau die Nutzung von Puppen die Hemmschwelle für Übergriffe gegen Kinder senken können soll. Als einzige Erklärung zitiert es lediglich Argumente von Prof. Klaus Beier und Dr. Elisabeth Quendler-Adamo vom Projekt Kein Täter Werden (KTW), laut denen die Nutzung von Puppen eine „Wahrnehmungsverzerrung“ begünstigen könne, oder sich das Verhalten der Nutzung „automatisieren“ könnte. Beide Denkrichtungen gehen davon aus, dass Besitzer:innen von Puppen nicht zwischen ihren Puppen und echten Kindern unterscheiden können, und irgendwann glauben könnten, dass sie Kinder genauso behandeln können wie ihre Puppen. Dass Puppenbesitzer:innen nicht wissen, dass sie ein Objekt erworben haben, das zwar Kindern äußerlich nachgebildet, aber selber kein Kind ist, scheint jedoch äußerst fragwürdig und mindestens weiterer Erklärung bedürftig, die das Urteil aber nicht liefert.

Einen Beweis für diese gewagte These gibt es jedenfalls nicht, was das BVerfG sogar selber anerkennt. Erste empirische Untersuchungen konnten bislang keinen Beleg für die Senkung einer Hemmschwelle finden, und fanden im Gegenteil teils sogar Hinweise darauf, dass die Wahrscheinlichkeit für sexuelle Übergriffe durch die Puppen eher reduziert wird. Auch dies erkennt das Gericht grundsätzlich selber an (Rn. 9). Trotzdem gäbe es laut BVerfG genug Hinweise, die eine Erhöhung des Risikos für plausibel erscheinen lassen, und die Faktenlage sei insgesamt unklar genug, sodass ein Verbot durch den Gesetzgeber trotz alledem gerechtfertigt sei. Kritisch ist dies auch, weil es in der Literatur Hinweise auf einen präventiven Nutzen gibt: im schlimmsten Fall hat also das bestehende Verbot konkrete negative Auswirkungen auf den Kinderschutz.

Eine zentrale Rolle in der Argumentation kommt dabei drei Interviews mit Beier und Quendler-Adamo zu, in denen sie ihre ablehnende Haltung gegenüber Kindersexpuppen geäußert haben. Alle drei Beiträge gehen dabei grundsätzlich schon sehr voreingenommen und einseitig an das Thema heran. Zu diesen Quellen zählt einmal ein kurzer und äußerst boulevardesker Artikel bei rtl.de, in dem Beier seine Sorge äußerte, „dass sich durch die Verwendung der Puppen die Verhaltenskontrolle gerade lockern könnte.“ In einem Filmbeitrag vom Y-Kollektiv, der im Urteil ebenfalls zitiert wird, bezeichnete er Puppen außerdem einerseits als Risikofaktor, obwohl er gleichzeitig meinte, dass er zumindest bei den von ihm betreuten Klienten eigentlich gar kein Risiko sieht. Und in einem Fernsehbeitrag für SAT.1 sprach Quendler-Adamo vom KTW-Standort in Ulm davon, dass sie die Verwendung von Puppen für kritisch hält, und eine schleichende Normalisierung befürchtet. Zudem gab sie in dem Interview an, dass all ihre befragten Klienten glaubten, dass ihnen kindliche Sexpuppen zur Vermeidung von Taten nicht helfen würden.

Weder Beier noch Quendler-Adamo legen dar, wie sie zu ihren Einschätzungen kommen und auf welcher fachlichen Grundlage sie diese basieren. Beide haben in diesem Bereich keine Forschung betrieben, und beide sprechen selber nicht von eindeutigen Fakten, sondern von persönlichen Sorgen und vagen Befürchtungen, die sie argumentativ nicht weiter belegen. Es ist geradezu abenteuerlich, dass das BVerfG ihre Aussagen dennoch höher gewichtet, als mehrere peer-reviewte Fachartikel, die ihre Befürchtungen teils direkt widerlegen. Quendler-Adamos Aussage, ihre Klienten glauben nicht, dass Puppen ihnen helfen würden, ist wiederum aus zweierlei Sicht in der Betrachtung der Sache irrelevant. Einerseits würden sich diese Patienten wohl auch dann keine Puppen anschaffen, wenn diese legal wären. Außerdem sind Rechte nicht daran gekoppelt, ob ihre Gewährung einen therapeutischen Nutzen hat. Bemerkenswert ist schließlich auch, dass das Gericht darauf verzichtet hat, ein Gutachten von Beier oder Quendler-Adamo einzuholen, was sie gezwungen hätte, ihre Aussagen fachlich zu belegen, und stattdessen die im Privatfernsehen für ein Laienpublikum geäußerten unbelegten Befürchtungen für hinreichend hält, um ein strafrechtliches Verbot zu legitimieren.

Weiterhin führt das BVerfG in seinem Urteil an, dass Puppen häufig im Zusammenhang mit weiteren Straftaten gegen Kinder gefunden würden und dies ein Hinweis darauf sei, dass die Benutzung von Puppen das Risiko für Übergriffe erhöhen würde. Hier zitiert das Gericht einmal die Meinung der Staatsanwältin Dr. Bussweiler, die in der Gesetzgebungsphase als Sachverständige geladen war. Bussweiler hatte in ihrer Stellungnahme angegeben, dass Kindersexpuppen zunehmend bei Ermittlungsverfahren entdeckt worden seien, und schloss daraus, dass ein Risiko für die Senkung von Hemmschwellen wahrscheinlich erscheint. Außerdem bezieht sich das Gericht auf Zahlen aus dem Vereinigten Königreich, laut denen bei 75 % der strafrechtlich in Erscheinung getretenen Puppenbesitzenden auch Kinderpornografie gefunden wurde.

In Bezug auf die Behauptung von Bussweiler ergeben sich nun, seit Delikte im Bereich Kindersexpuppen in der Kriminalstatistik auftauchen, allerdings ernsthafte Zweifel. In der polizeilichen Kriminalstatistik für 2025 sind zum Beispiel über 41 000 Fälle von Kinderpornografie und mehr als 17 000 Fälle von Kindesmissbrauch verzeichnet, aber lediglich 52 Fälle von Kindersexpuppen. In fast allen Ermittlungsverfahren bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder können Kindersexpuppen also keine Rolle gespielt haben, was die Behauptungen von Bussweiler aus ihrer Stellungnahme ernsthaft infrage stellt. Es ist im Urteil nicht erkennbar, dass das Gericht die Argumentation von Bussweiler kritisch hinterfragt oder eigene Recherchen angestellt hat.

Ebenso fragwürdig sind die zitierten Zahlen aus dem Vereinigten Königreich, denn daraus, dass bei Menschen, gegen die wegen Kindersexpuppen ermittelt wird, oft auch Kinderpornografie gefunden wurde, lässt sich keinesfalls schließen, dass die Benutzung von Puppen den Konsum von Kinderpornografie wahrscheinlicher macht. Ganz grundsätzlich sagen Zahlen aus einer Gesellschaft, in der Puppen kriminalisiert sind, nichts darüber aus, wie die Situation bei der Legalisierung ist. Sollte ein Verbot von Kindersexpuppen das Risiko für sexualisierte Gewalt gegen Kinder erhöhen, wären häufig gemeinsam auftretende Delikte genau das, was zu erwarten wäre. Außerdem ist eine Verzerrung der Zahlen wahrscheinlich, da Strafermittler vermutlich Fälle priorisieren, in denen jemand wegen Kinderpornografie und Kindersexpuppen zusammen verdächtigt wird, worauf im Übrigen auch der vom BVerfG zitierte Artikel hinweist. Letzten Endes handelt es sich hier um eine Vermischung von Kausalität und Korrelation und damit um einen weiteren logischen Fehlschluss. Der Gesetzgeber ist aber im Rahmen seines Beurteilungsspielraums nicht zu Fehlschlüssen befugt, worauf auch Richter Offenloch in seinem Sondervotum hinweist.

Schließlich behauptet das BVerfG, die Unterdrückung sexueller Impulse sei best practice in der Behandlung Pädophiler. Dies lege nahe, dass die Nutzung von Kindersexpuppen das Verlangen nach realem Erleben verstärken könnte, was eine Kriminalisierung rechtfertigen würde (Rn. 63). Das Gericht beruft sich hier auf eine Forschungsarbeit des Instituts für öffentliche und private Sicherheit Berlin, der wiederum den Artikel eines Juristen aus dem Jahr 2019 zitiert.

Dieser indirekt zitierte Artikel konstruiert diesen vermeintlichen best practice jedoch lediglich daraus, dass bei Kein Täter Werden nicht mit Alternativen zur sexuellen Befriedigung gearbeitet werde, sondern stattdessen sexuelle Wünsche u. a. auch mit Medikamenten und chemischer Kastration unterdrückt werden würden. Dies übersieht jedoch, dass medikamentöse Behandlung bei KTW nur zur Ergänzung im Einzelfall benutzt wird, und keineswegs für alle Pädophilen die Standardbehandlung darstellt. Außerdem sind bei weitem nicht alle pädophilen Menschen therapiebedürftig. Selbst der fachliche Konsens, den der Artikel suggeriert, existiert so keineswegs überall: Der Psychologe James Cantor hat sich zum Beispiel öffentlich gegen ein Verbot von Kindersexpuppen positioniert, und selbst KTW hat 2020 noch keine Empfehlung für ein Verbot ausgesprochen. Es wirkt höchst seltsam, dass das BVerfG pauschale Aussagen zur Behandlung Pädophiler aus dem Artikel eines Juristen ableitet, anstatt Gutachten einzuholen oder eine breitere Literaturrecherche durchzuführen. Jedenfalls ist es äußerst fragwürdig, die Gewährung von allgemeinen Grundrechten daran festzumachen, wie in Einzelfällen mit psychisch erkrankten Menschen in einem Therapieprogramm umgegangen wird.

Zusammengefasst steht das Hemmschwellenargument also auf äußerst wackeligen Beinen. Empirische Beweise dafür gibt es nicht, worauf das BVerfG selber und die meisten in dem Urteil zitierten Quellen auch hinweisen. Die Argumentation des BVerfG ist gezeichnet von einem ständigen Rosinenpicken: während Meinungen von Einzelpersonen, die eine Gefahr in Puppen sehen, selbst wenn sie diese fachlich nicht begründen (können), überhöht gewertet werden, bleiben gegenläufige Indizien aus peer-reviewten, in wissenschaftlichen Journalen veröffentlichten Studien weitestgehend unbeachtet. Dies wird besonders eindrucksvoll daran deutlich, dass die Stellungnahme von Dr. Bussweiler einen großen Raum im Urteil bekommt, während in der Urteilsbegründung ignoriert wird, dass alle anderen fünf Sachverständigen sich damals kritisch bis ablehnend gegenüber einem Verbot positioniert haben, sowie daran, dass als Expertenmeinung ausschließlich solche zitiert werden, die Puppen für zumindest potenziell gefährlich halten. Das Urteil ist damit auch eine klare Absage an die oft geforderte evidenzbasierte Kriminalpolitik, da empirische Beweise für strafrechtliche Verbote laut Argumentation des BVerfG überhaupt nicht notwendig sind.

Die Abschaffung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

Ein wesentlicher Teil des Urteils befasst sich mit der Frage, ob die Nutzung von Kindersexpuppen noch in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fällt. Dieser Kernbereich ist ein besonders geschützter Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Während Persönlichkeitsrechte grundsätzlich gegen andere Rechte abgewogen werden und im Zuge dieser Abwägung eingeschränkt werden können, ist der Kernbereich absolut geschützt, der Staat darf hier also unter keinen Umständen eingreifen. In den Kernbereich fallen insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität, allerdings nur, wenn diese nicht in die Rechte anderer eingreifen – die Masturbation zu Kindesmissbrauchsabbildungen fällt damit nicht in diesen Kernbereich, selbst wenn sie im Privaten stattfindet und keine unmittelbare Außenwirkung hat, da sie die Rechte von Kindern verletzt.

Laut Urteil des BVerfG fällt auch die Verwendung von Kindersexpuppen in privaten Räumlichkeiten genauso nicht in diesen Kernbereich. Das Gericht begründet das damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Nutzung von Kindersexpuppen die Gefahr für reale sexuelle Übergriffe erhöhen kann (siehe oben). Diese potenziell erhöhte Gefahr reiche aber aus, um einen Sozialbezug herzustellen, selbst wenn die Puppennutzung selber im Verborgenen stattfindet.

Hierzu stellt sich unmittelbar die Frage: für die meisten Menschen dürfte die Nutzung von Sexspielzeugen zur Masturbation so ziemlich der privateste und intimste Bereich ihres Lebens sein. Was also, wenn nicht das, soll denn Teil eines Kernbereichs privater Lebensgestaltung sein?

Die Rechtfertigung für diesen Sozialbezug ist denkbar dünn. Es geht bei der Puppennutzung nicht um ein Verhalten, das anderen schadet (anders als zum Beispiel bei Kindesmissbrauch), oder das die Schädigung Dritter als Voraussetzung hat (anders als zum Beispiel bei Kindesmissbrauchsabbildungen). Es geht noch nicht einmal um ein Verhalten, das schädliches Verhalten in der Zukunft mit hinreichender Sicherheit wahrscheinlicher machen lässt, wie es zum Beispiel beim (seltsamerweise völlig legalen) Konsum von Alkohol der Fall wäre. Stattdessen geht es darum, dass nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Nutzung von Puppen bei Einzelnen möglicherweise die Wahrscheinlichkeit für schädliches Verhalten erhöhen kann. Wenn diese dünne Rechtfertigung aber ausreicht, um verborgene masturbatorische Handlungen aus dem Privaten in den Bereich des öffentlichen Interesses und der staatlichen Regulierung zu verschieben, dann ist damit effektiv alles dem Bereich privater Lebensgestaltung potenziell entzogen und der absolut geschützte Kernbereich faktisch aufgehoben. Wer kann schon argumentieren, dass zum Beispiel einvernehmlicher BDSM-Sex niemals sexuelle Gewalt normalisiert und die Hemmschwelle dafür definitiv nicht senken kann, und somit keinen Schutz vor staatlichen Eingriffen verdient hat?

Die Argumentation des BVerfG verkennt schließlich auch, dass die Nutzung von Puppen nicht zwangsläufig einen hinreichenden Sozialbezug hat, selbst wenn sie die Gefahr für Übergriffe erhöhen würden. Eventuelle Übergriffe sind eine von der Puppennutzung separate Handlung, die eine eigene Entscheidung dafür erfordert; es gibt mit Sicherheit keinen Automatismus, der aus der Nutzung von Puppen unmittelbar übergriffiges Verhalten folgen lässt. Darauf weist auch Offenloch in seinem Sondervotum hin (Rn. 11) und vergleicht die Außenwirkung der Puppennutzung daher mit „bösen Gedanken“. Zudem weist Offenloch darauf hin, dass ein Sozialbezug laut bisheriger Rechtsprechung des BVerfG eigentlich erst dann vorliegt, wenn eine Handlung „von sich aus“ schon Berührungspunkte mit der Gemeinschaft bzw. anderen Personen aufweist. Die Senatsmehrheit bricht hier also in drastischer Weise mit der eigenen bisherigen Rechtsprechung, um mittels äußerst dünner Rechtfertigung hier einen Sozialbezug rechtfertigen zu können, ohne den ein Verbot von Puppen schon a priori abgelehnt werden müsste.

Zur Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen

Grundsätzlich erkennt das BVerfG an, dass das Verbot einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, darstellt. Da das Puppenverbot laut Argumentation des BVerfG nicht in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung fällt (siehe oben), sind Einschränkungen dieser Rechte aber grundsätzlich möglich, sofern diese gut begründet sind. Da es sich bei dem Schutz von Kindern um ein besonders hohes Gut handelt, wozu der Staat nicht nur das Recht hat, sondern auch verpflichtet ist, sei der Grundrechtseingriff durch das Puppenverbot laut BVerfG grundsätzlich gerechtfertigt und angemessen. Die Verhinderung einer Sexualisierung von Kindern und dass eine Senkung der Hemmschwelle nicht ausgeschlossen werden könne, sei dabei ausreichend, um den Grundrechtseingriff im Namen des Kinderschutzes als höchstrangiges Interesse hinreichend zu rechtfertigen (Rn. 133ff.).

Dabei ist, wie bereits dargelegt, die Rechtfertigung für ein Verbot so dünn, wie sie nur sein kann. Weder ist es überzeugend, dass Puppenbesitzer:innen nicht zwischen Puppen und Menschen unterscheiden könnten, noch gibt es empirische Beweise für eine Gefährlichkeit, und genauso wenig überzeugt die Argumentation, dass durch Kindersexpuppen Kinder in ihrer Würde angegriffen oder sexuelle Kontakte zwischen Kindern und Erwachsenen normalisiert werden. Dass diese dünne Grundlage für einen invasiven Eingriff in die Grundrechte ausreicht, ist erschreckend und hat Implikationen, die weit über das Puppenthema im engeren Sinne hinaus gehen. Effektiv findet damit eine Art Beweislastumkehr statt: anstatt, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit eines Verbotes durch nachvollziehbare Belege der Schädlichkeit darlegen muss, wie es in einem freiheitlichen Rechtsstaat eigentlich sein sollte, müssen die durch das Verbot Betroffenen beweisen, dass definitiv kein Schaden entstehen kann. Laut Argumentation des BVerfG wäre dabei grundsätzlich ein Eingriff selbst in das Recht auf körperliche Unversehrtheit legitimierbar (Rn. 138), was wieder die Frage aufwirft, ob demnach sich sogar die Zwangskastration Pädophiler verfassungsrechtlich legitimieren ließe, um die Sexualisierung von Kindern zu verhindern.

Wie gering diese Hürde für Eingriffe ist, zeigt sich auch daran, dass laut BVerfG das Puppenverbot auch dann gerechtfertigt wäre, wenn eine Senkung der Hemmschwelle nur bei einem Teil der Nutzenden zu vermuten wäre (Rn. 121). Zusammen mit dem einseitigen Rosinenpicken voreingenommener Expertenstimmen (siehe oben) folgt, dass Eingriffe in die Grundrechte Pädophiler nur dann als verfassungswidrig angesehen würden, wenn mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass bei wirklich niemanden das Risiko für Kinder schädigendes Verhalten gesteigert werden könnte, und einstimmig alle Expertenmeinungen dagegen sind – ein Standard, der praktisch nicht erfüllbar ist.

In letzter Konsequenz etabliert das Urteil damit eine Rechtsprechung, mit der so ziemlich jedes Grundrecht mit fadenscheiniger Begründung weggenommen werden kann. Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Stigmatisierung, dank der schon die bloße Existenz pädophiler Menschen als Gefahr für Kinder gilt, ist ein vermeintlicher Konflikt zwischen den Rechten Pädophiler und dem Schutz von Kindern schnell konstruiert. Das BVerfG hat nun klargestellt, dass eine fundierte Begründung dieser konstruierten Gefahr nicht notwendig ist. In einer Abwägung zwischen den Rechten Pädophiler und dem Schutz von Kindern wird aber immer der Kinderschutz gewinnen, völlig egal wie dünn die Beweislage für eine vermeintliche Gefährdung tatsächlich ist, womit jedes Recht und jede Freiheit einschränkbar wird. Die Argumentation im Urteil lässt jedenfalls nicht erkennen, wo die roten Linien in der Abwägung von Persönlichkeitsrechten mit dem vermeintlichen Kinderschutz liegen, oder ob es überhaupt rote Linien gibt. Das könnte auch Bereiche betreffen, die mit Sexualität gar nichts zu tun haben – wie zum Beispiel Angebote zur Aufklärung, Information oder Selbsthilfe. Die Begründung dafür hat auch hier Prof. Beier schon geliefert, der zusammen mit KTW-Pressesprecher Maximilian von Heyden schrieb, dass manche Selbsthilfegemeinschaften „kognitive Verzerrungen verstärken“ und durch „wechselseitige Bestätigung problematischer Einstellungen“ letztlich „das Risiko für sexuelle Übergriffe erhöhen“ können.

An einigen Stellen versucht das BVerfG schließlich zu argumentieren, dass der Eingriff in die Grundrechte nicht so invasiv wäre, wie von den Beschwerdeführern dargestellt. Dazu führt das Gericht an, dass Puppenverbot verbiete ja keine Gedanken oder Vorstellungen, sondern nur einzelne Masturbationsvarianten (Rn. 134). Außerdem sei es nicht zwingend, dass emotionale Bedürfnisse nach körperlicher Nähe unbedingt mit einer Sexpuppe erfüllt werden müssten (Rn. 136). Dieses Argument wirkt geradezu grotesk, nachdem das Gericht selber ausführlich darlegt, es sei legitimes Ziel mit dem Puppenverbot zu verhindern, dass Kinder Teil der Sexualität Erwachsener werden. Eine Haltung der Toleranz gegenüber pädophilen Fantasien ist gerade in der Argumentation des BVerfG jedenfalls nicht zu erkennen. Möglicherweise zielt das Gericht stattdessen darauf ab, dass auch für Pädophile Sexualität mit Erwachsenen möglich ist. Letzten Endes wäre das aber analog dazu, eine Kriminalisierung homosexueller Beziehungen damit zu rechtfertigen, dass Homosexuelle ja auch heterosexuelle Partnerschaften eingehen können. Gerade für Kernpädophile lassen sich menschliche Grundbedürfnisse nach körperlicher Nähe vollständig nur mit Kindern erfüllen, und es bleibt unklar und wird vom Gericht auch nicht weiter ausgeführt, welche Alternativen nach der Kriminalisierung von Puppen denn noch übrig bleiben sollen. Da für pädophile und insbesondere kernpädophile Menschen viele Möglichkeiten zum Ausleben der eigenen Sexualität und zur Erfüllung menschlicher Grundbedürfnisse, die für die meisten Menschen selbstverständlich sind, von vornherein ausgeschlossen sind, ist gerade die Kriminalisierung jeder noch verbleibender Alternative ein besonders schwerwiegender Eingriff, wofür das Gericht aber keinerlei Verständnis zeigt.

Besonders problematisch ist das vor dem Hintergrund des Ultima Ratio Prinzips, laut dem das Strafgesetz eigentlich nur als letztes, schärfstes Mittel des Gesetzgebers eingesetzt werden darf, nachdem alle anderen Mittel erschöpft sind. Vor allem muss hier ein Verhältnis zwischen den Zielen des Gesetzgebers und der Invasivität der Grundrechtseingriffe gewahrt werden. Wie oben dargelegt, sind die Eingriffe schwerwiegend und betreffen den Kern der Persönlichkeit bzw. der eigenen Sexualität. Auf der anderen Seite wird der Eingriff vor allem mit dem moralischen Ziel der Nicht-Sexualisierung von Kindern begründet. Ob die Moral jedoch überhaupt ein legitimes Ziel ist, ist hochumstritten, und gerade von Juristen wird die Entscheidung aufgrund dieses Prinzips kritisiert.

Von besonderer Ignoranz geprägt ist schließlich auch die Behauptung, es sei „nicht ersichtlich“, dass das Puppenverbot zur Stigmatisierung oder Ächtung Pädophiler beitragen würde (Rn. 134). Das Gericht zieht sich darauf zurück, es werde ja nur ein Masturbationsverhalten kriminalisiert. Dieses Verbot ist aber nicht in Isolation zu betrachten: Es basiert auf der Stigmatisierung Pädophiler, und stärkt sie im Umkehrschluss. Wie das Gericht selber eindrucksvoll demonstriert, basiert das Verbot auf der Haltung, Kinder dürften nicht zum Objekt der Sexualität Erwachsener werden. Das ist für pädophile Menschen aber einfach der Fall, woran sich auch nichts ändern lässt. Die Argumentation fordert also die Auslöschung pädophilen Begehrens und ist ein Ausdruck eines Kampfes gegen Pädophilie an sich, und eines gesellschaftlichen Bestrafungswillens gegen alle, die Kinder sexuell anziehend finden können. Das Gericht macht es sich viel zu einfach, wenn es sich lediglich auf die unmittelbar kriminalisierte Masturbationshandlung beschränkt, ohne den gesellschaftlichen Kontext oder auch die das Verbot begleitenden Debatten zu berücksichtigen, und demonstriert damit vor allem einen absoluten Unwillen, sich mit der gesellschaftlichen Position und Stigmatisierung Pädophiler überhaupt näher zu beschäftigen.

Sonstiges

Neben den oben bereits diskutierten Kernpunkten wollen wir abschließend auf ein paar insgesamt zwar weniger wichtige Aspekte des Urteils eingehen, die wir aber für bemerkenswert genug halten, um sie zu kommentieren.

In ihren Beschwerden argumentierten die Beschwerdeführer auch, dass Pädophilie eine Behinderung sei, da sie eine Störung nach ICD-10 sei und zur Folge habe, dass eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft nicht möglich sei. Das liege einerseits an der gesellschaftlichen Ausgrenzung und Stigmatisierung, und andererseits daran, dass die Erfüllung partnerschaftlicher Wünsche erschwert sei. Puppen könnten hier Abhilfe schaffen. Vielleicht wenig überraschend lehnte das BVerfG auch diese Argumentation ab, indem es behauptet, Pädophilie führe zu keinen Einschränkungen in der „Fähigkeit zur individuellen und selbstständigen Lebensführung“ (Rn. 141). Das Gericht erklärt nicht, wie es zu dieser Einschätzung kommt, und zeigt auch grundsätzlich keinerlei Bemühungen, sich mit der Lebenssituation pädophiler Menschen in Deutschland überhaupt näher zu beschäftigen, um zu einer informierten und fairen Beurteilung zu gelangen.

In Bezug auf die soziale Stigmatisierung heißt es dann, „die gesellschaftliche Wahrnehmung pädo- und hebephiler Menschen hängt insbesondere davon ab, inwieweit deren sexuelle Neigungen ihre Persönlichkeit so verändert haben, dass sie ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen“ (Rn. 142). Diese Begründung ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert. Zum einen wird hier von Pädophilie als etwas geredet, was die Persönlichkeit eines Menschen verändern könne. Das ist nicht nur höchst unwissenschaftlich, sondern unterstellt Pädophilen pauschal einen Hang zu einer „geschädigten“ bzw. „bedrohlichen“ Persönlichkeit, was in sich ein klarer Ausdruck von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit ist, wovor das Grundgesetz eigentlich schützen sollte. Gleichzeitig impliziert das BVerfG hier, als Pädophile:r würde man nur stigmatisiert, wenn man Straftaten gegen Kinder begeht. Dabei hat schon vor 12 Jahren eine Studie gezeigt, dass die meisten Menschen negativ selbst zu straffrei lebenden Pädophilen eingestellt sind und viele extreme Maßnahmen bis hin zu Präventivhaft und Tötungen befürworten; auch hier zeigt das Gericht schon eine regelrechte Realitätsverleugnung bzw. mangelnde Bereitschaft, sich mit der gesellschaftlichen Situation Pädophiler überhaupt zu befassen.

Weiterhin argumentierten die Beschwerdeführer, das Verbot von Kindersexpuppen stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, da Erwachsenensexpuppen ja weiterhin legal seien. Auch dieses Argument wies das BVerfG ab, mit der Begründung, dass Erwachsene im Gegensatz zu Kindern ja in sexuelle Handlungen mit Erwachsenen einwilligen könnten (Rn. 146f.). Die Nutzung von Erwachsenensexpuppen sei damit immer die Nachbildung einer einvernehmlichen Handlung, was bei Kindersexpuppen nicht gegeben sei. Dieses Argument macht aber schon rein inhaltlich keinen Sinn. Sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen sind nicht automatisch einvernehmlich, nur weil sie es grundsätzlich sein können; an Erwachsenensexpuppen können auch Vergewaltigungen, Misshandlungen und andere Formen von Gewalt nachgespielt werden, während man mit Kindersexpuppen auch nur rein legale Handlungen durchspielen kann (manche Besitzer:innen geben an, mit ihrer Puppe nie Sex zu haben). Nichts an einer Puppe, egal ob von einem Erwachsenen oder Kind, schließt inhärent das Durchspielen einer legalen oder illegalen Handlung aus. Bei der Benutzung von Kindersexpuppen handelt es sich außerdem ja gerade nicht um die Nachahmung realer Handlungen, sondern um die Umsetzung einer Fantasie, welche die Nutzenden bewusst nicht mit realen Kindern ausüben wollen. Zudem können wir an dieser Stelle nur noch einmal betonen: Es geht um Puppen, um Objekte, nicht um echte Menschen. Warum die mögliche Einvernehmlichkeit bestimmter Praktiken bei real existierenden Menschen Auswirkungen auf die Legalität verschiedener Puppen haben sollte, bleibt damit höchst unklar.

Während darüber hinaus in Bezug auf Kinder schon die bloße Existenz von Kindersexpuppen als Verletzung der Menschenwürde gewertet wird, sind in Bezug auf Erwachsene (insbesondere Frauen) nicht nur Puppen, sondern auch Prostitution und Pornografie legal, die oft auch echte Menschen objektifizieren und sexualisieren. Hier zeigt sich also eine klare Doppelmoral in der Bewertung.

Ebenfalls wurde von den Beschwerdeführern infrage gestellt, ob mit hinreichender Klarheit definiert ist, was eine kindliche Sexpuppe überhaupt ausmacht. Laut BVerfG sei hier nicht alleine die Größe ausschlaggebend, sondern der Gesamteindruck auf einen neutralen dritten Beobachter. Besonders sei dabei zu bewerten, ob eine Puppe nicht ausgereifte primäre und sekundäre Geschlechtsmerkmale habe. Dies ist jedoch vor allem deshalb fraglich, da das Gericht selber die rechtliche Definition des Kindes als Minderjährige unter 14 benutzt. Viele 13-Jährige sind aber bereits in der Pubertät, sodass die Definition von Kinderpuppen als Puppen mit einem vorpubertären Körperschema eigentlich zu kurz greift. Auch äußerte sich das BVerfG nicht dazu, ab wann eine Puppe „nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt“ ist, ab wann aus einer legalen Kinderpuppe also eine illegale Kindersexpuppe wird.

Auffällig ist schließlich, dass das Urteil insgesamt von einer ziemlich miserablen Quellenarbeit durchzogen ist. Die Behauptung, Pädophilie könne die Persönlichkeit so verändern, dass andere geschädigt werden wird in dem Urteil etwa mit einem Verweis auf das Sachbuch Jungen als Opfer von sexueller Gewalt belegt. Nur: an der angegebenen Stelle steht absolut nichts, was die Argumentation des BVerfG stützen würde. Stattdessen argumentieren die Autoren dort, dass im Strafrecht „das Prinzip der Trennung von Recht und Moral aufrechterhalten werden“ muss und es nicht richtig sei, wenn Pädophile „im Wege des Strafrechts summarisch einer sozial verachteten Gruppe zugerechnet werden“ und positionieren sich damit im Grunde sogar direkt gegen die Art der Rechtsprechung, die das BVerfG in seinem Urteil ausführt. An anderer Stelle zitiert das Urteil eine Studie, laut der bei 75 % der Menschen im Vereinigten Königreich, gegen die wegen Puppenbesitz ermittelt wurde, auch Kinderpornografie gefunden wurde, verschweigt aber, dass in der Studie selber darauf hingewiesen wird, dass diese Zahlen vermutlich verzerrt sind und man daraus keine endgültigen Schlüsse ziehen kann. Die zitierte Studie ist darüber hinaus nicht die Quelle für die genannte Zahl; erst wenn man den Quellenangaben in der Studie folgt, erfährt man, dass diese Zahlen in privater Kommunikation mit der National Crime Agency genannt wurden, und damit also vor allem nicht überprüfbar sind. Auch die Aussage, bei der Behandlung von Pädophilen sei die Unterdrückung der Sexualität best practice ist verkürzt und lässt sich mit der zitierten Arbeit nicht belegen (siehe oben). Die Quellenarbeit des BVerfG ist also ebenfalls gekennzeichnet von Rosinenpicken und selektiertem Zitieren, wobei die als Quellen für das BVerfG genannten Arbeiten der Argumentation des Urteils teilweise direkt widersprechen. Selbst Richter Offenloch gab in seinem Sondervotum an, teils nicht zu wissen, auf welchen Studien die Annahmen der Senatsmehrheit konkret basieren (Rn. 21), was insofern bemerkenswert ist, als er ja mit den anderen Richter:innen in der Sache an einem Tisch gesessen und derartige Fragen sicherlich erörtert haben wird.

Ein Urteil mit weitreichenden Folgen

Das Urteil des BVerfG ist nichts anderes als eine Katastrophe. Das Gericht etabliert damit, dass auch tiefgreifende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte möglich sind, solange sie mit dem Zweck des Kinderschutzes begründet werden, wobei empirische Belege oder auch nur eine überzeugende logische Herleitung nicht nötig sind. Gerade, weil der Kinderschutz aber legitimerweise ein „höchstrangiges Interesse“ ist, sollten die Gesetzgebung höheren Standards verpflichtet sein, da ungerechtfertigte und rein populistische Verbote ultimativ auch dem Kinderschutz schaden können.

Dabei sind auch die intimsten Bereiche der Privatsphäre nicht mehr vor staatlichen Eingriffen geschützt, und selbst die Masturbation im Verborgenen ohne Außenwirkung kann nun strafrechtlich reglementiert werden. Die Gefahr dieser Rechtsprechung ist dabei nicht nur auf Pädophile beschränkt: Die AfD etwa behauptet regelmäßig, dass auch queere Menschen pauschal eine Gefahr für Kinder darstellen, sodass weitreichende Grundrechtseinschränkungen für queere Menschen nach einer Machtergreifung durch die Rechtsextremen mit Segnung des BVerfG ebenfalls als denkbar erscheinen. In der aktuellen politischen Lage ist jede Schwächung von Grundrechten geradezu fahrlässig.

Man stelle sich zum Beispiel vor, in einer der nächsten Bundestagswahlen kommt die AfD an die Macht. Für die AfD sind queere Menschen genauso gefährlich für Kinder, wie es heute in den Augen der meisten Menschen Pädophile sind. Es wäre also denkbar, dass die AfD mit den gleichen Rechtfertigungen, mit denen das BVerfG das Verbot von Kindersexpuppen legitimiert hat, in das Sexualleben von Schwulen und Lesben, Transpersonen, Fetischisten, Kinkstern und generell allen Menschen, deren Sexualität von einer vermeintlichen Norm abweicht, eingreift, um Minderheiten zu entrechten und ihrer Freiheit zu berauben.

Anfangen könnte dies mit einvernehmlichen sexuellen Rollenspielen zwischen Erwachsenen, zum Beispiel Ageplay, also Rollenspielen, bei dem ein Teilnehmender so tut, als wäre er ein Kind. Hier lässt sich auch schnell eine „Sexualisierung von Kindern“ konstruieren und mit dieser Rechtfertigung derartige Praktiken verbieten, da sie nach Argumentation des BVerfG nicht in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung fallen würden. Mit ähnlichen Argumenten könnte ein AfD-geführter Staat weiterhin auch Erwachsenenwindeln mit kindlichen Aufdrucken, oder auch einvernehmlichen BDSM-Sex verbieten. Mit dem Standard, den das BVerfG in dem Urteil gesetzt hat, reicht es aus lediglich zu behaupten, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, um invasive staatliche Eingriffe zu legitimieren. Eine empirische Grundlage dafür braucht es nicht. Sexualität wird damit aus etwas Privatem zu einer Frage der öffentlichen Sicherheit gemacht, die vom Staat beliebig kontrolliert und bestraft werden kann. Ähnliches lässt sich heute schon im Vereinigten Königreich beobachten, wo (ebenfalls mit dem Verweis auf einen angeblichen Kinderschutz) unter anderem BDSM-, Ageplay- und gespielte Inzest-Pornografie kürzlich verboten wurde. Von da aus sind weitere gezielte Angriffe auf die LQBTQ+-Community denkbar – auch in Ungarn zum Beispiel wurde ein Verbot von CSDs während der rechten Orbán-Regierung mit dem Kinderschutz begründet.

Für viele mag es grundsätzlich leicht sein, diese Entscheidung als ein Urteil gegen die ekligen Pädophilen, welche eh keine Rechte verdient haben, zu bejubeln. Jedoch reicht dieses Urteil weit über die Grenze der Puppenthematik oder auch des Pädophiliethemas hinaus und hat vielmehr, wie auch Offenloch in seinem Sondervotum anspricht, Relevanz für alle Menschen. Der Schlag gegen Pädophile wird letztlich damit erkauft, dass die sexuelle Freiheit aller, vor allem aber sexueller Minderheiten, grundsätzlich angreifbar wird. Wie schon Rosa Luxemburg sagte: „Freiheit ist immer und ausschließlich Freiheit für den Andersdenkenden. Nicht wegen des Fanatismus der ‚Gerechtigkeit‘, sondern weil alles Belebende, Reinigende und Klärende der politischen Freiheit an diesem Wesen hängt und seine Wirkung versagt, wenn die ‚Freiheit‘ zum Privileg wird.“ Freiheiten haben nur dann einen Wert, wenn diese auch bei jenen Minderheiten verteidigt werden, die gesellschaftlich ausgegrenzt und verachtet werden, und die Stärke von Grundrechten zeigt sich gerade daran, wie sehr auch universell verachtete Minderheiten wie Pädophile geschützt werden.

Hinweis: dieser Text wurde ursprünglich auf Wir sind auch Menschen veröffentlicht.

CC BY-SA

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Regenbogenfisch

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Dafür ist das Phänomen der Shifting Baselines bezogen auf Pädophile noch nicht weit genug vorangeschritten. Es gibt noch viele Schritte an möglichen Maßnahmen für „Kinderschutz“, die dazwischen kommen. Aber ja. Bei den 10 Phasen, mit denen man einen Genozid erkennen kann, sind wir längst nicht mehr bei Null: https://gfbvblog.com/2023/01/12/genozide-erkennen-und-verhindern-10-phasen-des-voelkermordes/
Kritisch sehe ich das Bild eines Menschen mit schwarzer Hautfarbe und der Betitelung „Rechte Verfassungsfeinde“. Ansonsten finde ich die Idee gut, das Unrecht gegen Pädophile als Satire darzustellen.
Also wenn man diese neue Definition vom Kernbereich mal zu Ende denkt, dann kann am Ende ja eig. auch die Todesstrafe für Pädophile bei rauskommen. Der Kernbereich schützt ja eben vor extrem tiefen Eingriffen und da ist es egal, ob eine Massenermordung von Pädophilen den Kinderschutz stärken würde, denn der Kernbereich ist unantastbar. Mit der neuen Definition muss der Staat ja aber nur sagen das die Vernichtung von Pädophilen bzw. der Pädophilie den Kinderschutz stärke, so dass er dann die Todesstrafe bzw. die Emordung rechtfertigen kann. Die Existenz von Pädophilie ist eine Gefahr für Kinder und damit hat die Existenz von Pädos einen Sozialbezug. Wenn man solche Szenarien mal anwendet auf die Begründung sieht man eig. wie falsch sie den Kernbereich angewendet haben.
Die Existenzberechtigung vom BVerfG liegt in der Durchsetzung von Abwehrrechten von Jedermann ggü. dem Staat. Warum argumentiert hier dann das Gericht wirklich fast ausschließlich aus der Perspektive des Gezetzgebers? Auf viele Punkte der Beschwerdeführer wurde entweder gar nicht, oder nur sehr dürftig eingegangen während man dem Staat ggü. den Popo pudert und zwei Küsschen auf die Wange spendiert. Viele sind doch jetzt einfach dur demotiviert mit dem Leben. Ich bin ehrlich der Meinung das hier bewusst eine Begründungsfindung betrieben wurde zugunsten des Gesetzgebers und man viel Zeit und Mühe investiert hat um zukünftige Liberalisierungs- und Differenzierungsbewegungen zu untergraben. Es scheint tatsächlich keine Rolle zu spielen, ob jemand Kinder missbraucht oder nicht. Ist der Gesellschaft völlig Wurscht. Das diese "best practices" null funktionieren auch egal. Immer weitere Grundrechte aushöhlen, überwachen und entmenschlichen. Hat ja bisher gut funktioniert.
Naja, Wikipedia ist im politischen Bereich auch nicht immer vertrauenswürdig und manchmal auch widersprüchlich. Im Wiki-Eintrag: https://en.wikipedia.org/wiki/Pornography_in_China - steht oben: "(The Criminal Law of the People's Republic of China) ... does not prescribe possession to be illegal." Weiter unten unter "Issues" steht genau das Gegenteil: "Distributors of pornography can face up to life imprisonment and possession charges carry hefty fines and can carry prison sentences.". Keine Ahnung, was nun stimmt. Ich hätte jedenfalls keine Lust, nach China zu reisen, um es selbst herauszufinden. "Das Bild, das man in Deutschland von China hat, ist sehr politisch beeinflusst und hat sehr wenig Wahrheitsgehalt." Mag sein, aber selbst wenn nur die Hälfte davon stimmt, wäre das Bild immer noch grottenschlecht - und was ein China-Urlauber so alles erzählt, mag ja sehr interessant sein, hätte aber allenfalls anekdotische Evidenz.