Nun ist passiert, was sich rein logisch nicht erklären lässt. Aber es ist passiert, weil diese Entscheidung eben nicht auf Logik, sondern auf Gefühlen beruht, die man geschickt logisch klingend begründet hat:
Die Verfassungsbeschwerden gegen das Puppenverbot wurden zurückgewiesen.

Die Begründung basiert zunächst auf tatsächlich faktischen Betrachtungen. Die Faktenlage gibt nicht her, dass Puppen ungefährlich sind, sie gibt aber auch nicht her, dass sie gefährlich sind. Um nun zu begründen, warum man mit der Gefährlichkeit der Puppen dennoch richtig liegt, hat das Verfassungsgericht selektiv Stimmen zitiert, die das Puppenverbot für gerechtfertigt halten. Herr Prof. Dr. Dr. Beier vom Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ räumte in einer vom Gericht herangezogenen öffentlichen Stellungnahme zwar ein, dass es auf seine eigenen Patienten bezogen nach seiner Einschätzung nicht zutrifft, dass Puppen die Hemmschwelle zum sexuellen Kindesmissbrauch senken. Allerdings relativierte er diese Aussage gleich im Nachgang mit einer „Sorge“, dass Puppen die „Wahrnehmungsverzerrung“ von Menschen ungünstig beeinflussen. Einen greifbaren Grund, worauf diese „Sorge“ basiert, bleibt er schuldig. Genauso gut hätte er auch umgekehrt von einer Hoffnung sprechen können, dass Puppen helfen könnten, Missbrauchsfälle zu verhindern, worauf immerhin sogar erste Studien zum Thema hindeuten. Aber er entschied sich für seine „Sorge“, ohne nachvollziehbare Gründe anführen zu können. Folglich sprechen wir von einem Vorurteil.

Als weitere Begründung stützte man sich auf die Aussage von Frau Dr. Bussweiler, die lt. Urteil angab „kindliche Sexpuppen tauchten zunehmend als Sicherstellungen bei Ermittlungsverfahren wegen sexueller Übergriffe auf Kinder auf.“ Bemerkenswert ist dabei sowohl, dass nicht die tatsächlichen Zahlen herangezogen wurden, die im Vergleich mit Zahlen zu Hands-On-Delikten äußerst gering sind. Zudem wurde im Endeffekt Korrelation mit Kausalität gleichgesetzt, weil eine Kausalität unterstellt wurde, obwohl sie nicht nachzuweisen ist!

Auffällig ist, dass es durchaus auch gegenteilige Aussagen gibt, die der Hemmschwellenthese widersprechen. Beispielsweise hätte das Verfassungsgericht genauso gut auch das Statement vom Sexualtherapeuten und -wissenschaftler Herrn Dr. Ahlers berücksichtigen können, welches bereits 2020 auf welt.de im Artikel „Sexpuppen und Sexroboter - Ist das die Zukunft des Begehrens?“ erschienen ist. Dort sagte er aus:

„Es ist eine Fehlvorstellung, zu glauben, wer eine solche Puppe hat, der wird pädophil oder begeht Kindesmissbrauch. Die Frage, ob jemand zum Täter wird, entscheidet seine Persönlichkeit, nicht seine Sexualpräferenz und eine genutzte Stimulation.“

Das Verfassungsgericht hat es sich für seine Grundlage der Begründung für die Aufrechterhaltung des Puppenverbots maximal einfach gemacht. Gegenstimmen wurden gar nicht erst vom Gericht zitiert. Auch wurde nicht berücksichtigt, dass erste Studien sogar auf einen protektiven Effekt durch Puppen hindeuten, was das Puppenverbot geradezu absurd macht und sogar aus Kinderschutzperspektive fatal ist. Es wurden also selektiv Stimmen zum Verbot zitiert - und zwar ausschließlich welche, die das Verbot befürworten.

Genauer betrachtet basiert die Begründung schon in dieser Grundlage auf einem logischen Fehlschluss. Diesen nennt man „Eminenzbasierung“. Nur weil Herr Prof. Dr. Dr. Beier Wissenschaftler und Sachverständiger für Pädophilie des Netzwerkes „Kein Täter werden“ ist, ist seine „Sorge“ nicht alleine deshalb berechtigt, weil er als Wissenschaftler arbeitet. Er begründet nicht im Mindesten plausibel, warum seine „Sorge“ valide sein soll, zumal er seine eigenen Patienten aus dieser „Sorge“ ausschließt. Auch wenn die Aussage von einem Wissenschaftler kommt, bleibt sie in dieser Form also nicht mehr als ein Vorurteil, mit dem nun die Aufrechterhaltung des Puppenverbots begründet wurde. Und letztendlich basiert auch dieses Vorurteil wiederum auf einem logischen Fehlschluss - dem „Dammbruchargument“. Nur weil man Sexpuppen zulässt, ist noch lange keine „Sorge“ begründet, dass Menschen, die ihre Sexualität mit Sexpuppen leben, Übergriffe begehen.

Ein weiteres Dammbruch-Argument und somit ein weiterer logischer Fehlschluss, wird auch vom Verfassungsgericht selbst angeführt, nämlich, dass das Zulassen von „Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild“ geeignet sei, sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern in der Gesellschaft zu normalisieren. Eine Puppe ist aber kein Kind und es ist etwas grundsätzlich anderes, ob jemand mit seiner Sexualität ein Kind behelligt, oder eben nicht. Selbst einer der Verfassungsrichter (Herr Offenloch) hält diese Begründung für unplausibel. Sex mit Kindern würde durch eine Aufhebung des Puppenverbots nicht erlaubt werden und damit ist noch immer klar, dass dieser strikt abzulehnen ist.

Gerade für solch starke Grundrechtseinschnitte, wie sie durch das Puppenverbot vorgenommen werden, sollten mehr als logische Fehlschlüsse als Grundlage dienen - sollte man meinen. Das Gerichtsurteil ist sehr bedenklich. Immerhin muss ich anerkennen und bin auch sehr dankbar dafür, dass zumindest Richter Offenloch einen sachlichen Blick auf das Thema hat und eine sehr gute Stellungnahme geschrieben hat. Auch der zweiten namentlich nicht bekannten Person müssen wir dankbar für die Gegenstimme sein.

Fassungslos macht mich, dass noch nicht einmal erwähnt wurde, was das Puppenverbot für Betroffene letztendlich bedeutet: Wir sprechen hierbei von einer nicht unerheblichen Suizidgefahr! Für nicht wenige Betroffene sind Puppen auch Familienmitglieder, bedingt durch die emotionale Bindung, die sie zu ihnen aufbauen. Eine solche emotionale Bindung bleibt den Betroffenen nun ein Leben lang unter Androhung von Gefängnisstrafen verwehrt. Die Vorschrift bedeutet Einsamkeit. Nicht jeder, dem seine Familie genommen wird, steckt das einfach so weg. Dieser Zusammenhang wird noch nicht einmal erwähnt! Aber immerhin sind nur wenige Pädophile betroffen, denn die meisten Pädophilen können mit Liebespuppenkindern nichts anfangen, soweit ich das in Anbetracht meiner eigenen Erfahrungen und Kontakte zu pädophilen Menschen beurteilen kann.

Das Urteil mag auf dem ersten Blick „nur“ die Grundrechte derjenigen pädophilen Menschen betreffen, die sich ein Gefühl von Familie, Nähe und Sexualität durch Puppen erfüllen möchten, was ihnen jetzt in Deutschland unerreichbar und unbarmherzig genommen wurde. Blicken wir aber genauer hin, ist das Verfassungsgericht noch viel aggressiver vorgegangen, als der Gesetzgeber selbst:

Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der (wie auch immer geartete) Umgang mit „kindlichen Sexpuppen“ in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fällt und sich damit staatlichen Eingriffen entzieht. Daher hat er ein Verbot von „kindlichen Sexpuppen“ implementiert, nicht aber die Masturbation mit den Puppen selbst. So kann er nun sagen, dass kein Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung vorgenommen wurde, denn das Masturbieren bleibt weiterhin möglich. Natürlich läuft das auf dasselbe hinaus, denn Betroffenen wurden Liebespuppenkinder als Lebenspartner:innen durch das Verbot entzogen. Und natürlich geht es in der Diskussion fast ausschließlich um sexuelle Bedürfnisse. Auf emotionale Bedürfnisse wird kaum eingegangen, obwohl diese genauso massiv von dem Verbot betroffen sind. Zum einen werden viele pädophile Menschen nun auch vom Kauf einer „normalen“ Puppe absehen, weil sie Sorge haben, dass sie für Puppen im Allgemeinen bestraft werden könnten, und zum anderen gibt es für bestimmte AoA regulär keine Sammelpuppenkinder, die weich genug sind, dass sie sich zum Kuscheln und für emotionale Zwecke eignen. Und bei denen, die es tatsächlich (ohne Öffnungen) für Pädophile gibt, muss nun jeder Angst haben, sich nicht deshalb doch mit einem Verfahren konfrontiert zu sehen. Selbst wenn im Verfahren festgestellt werden sollte, dass es sich nicht um eine Sexpuppe handelt, ist der Ruf der betreffenden Person ruiniert. Jeder, der so einem Verfahren ausgesetzt wird, muss selbst bei Freispruch mit sozialen und wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen. Dieses Risiko ist kaum jemand bereit einzugehen.

Wenn auch nicht der emotionale, wird immerhin der sexuelle Eingriff gesehen. Das Verfassungsgericht sieht durchaus das Ablenkungsmanöver des Gesetzgebers und gesteht zu, dass das Verbot natürlich in das Masturbationsverhalten der Betroffenen eingreift. Immerhin können sie nun keine entsprechende Puppe mehr als Masturbationshilfe verwenden, ohne sich Gefängnisstrafen auszusetzen. Da aber durch die Verwendung einer Puppe lt. der Aussagen von Beier und Bussweiler eine Außenwirkung auftrete, falle der Sachverhalt eben nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und das Verbot verfolge damit ein legitimes Ziel. Mit dieser Argumentation des Verfassungsgerichts begründet sich nun, dass Vorurteile und logische Fehlschlüsse in Deutschland ausreichen, Grundrechte pädophiler Menschen zu beschneiden. Unklar bleibt, wo die Grenze ist und ob es überhaupt eine Grenze gibt.

Was muss noch kommen, damit Pädophile endlich in Massen gegen solches Unrecht aufstehen, oder sich zumindest zu Wort melden? Offensichtlich haben Betroffene noch viel zu viel zu verlieren. Noch gibt es Werte für uns wie die eigene Familie, insbesondere wenn es eigene Kinder betrifft. Und selbst wer keine eigene Familie aufgrund exklusiver Pädophilie haben kann, muss um seinen Job fürchten, oder dem Verlust seiner Wohnung.

Die klare Richtung, wohin der Weg pädophiler Menschen in Deutschland führen soll, ist jedenfalls deutlich folgendem Zitat aus dem Urteil zu entnehmen:

"Nach Bogutt (Eine Betrachtung der Relevanz von Kindersexpuppen im Kontext von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern <2023>, S. 24 m.w.N.; vgl. Rn. 8) gelte es des Weiteren in der therapeutischen Begleitung von Pädophilen als „best practice“, diese anzuhalten, nicht entsprechend ihren sexuellen Impulsen zu handeln."

Damit liefert das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen Freibrief, dass Pädophile auch mit gesetzlichen Verboten von der Masturbation abgehalten und dafür in ihren Grundrechten beschnitten werden dürfen. Eine Grenze wird nicht gesetzt. Vielmehr wird eine weitere Grenze aufgehoben, da nun Masturbation pädophiler Menschen über den Umweg der vorgeblichen Außenwirkung nicht mehr zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört. Zweifellos wird dieses Urteil zur Grundlage der Verwirklichung weiterer Alpträume des Gesetzgebers dienen, spätestens nach den nächsten Missbrauchsfällen. Ab jetzt werden sich auch Unschuldige fürchten müssen, also Menschen, die niemals einen Übergriff auf ein Kind begangen haben. Das Urteil zum Puppenverbot zeichnet damit eine sehr düstere Zukunft und ist im Ergebnis schlimmer als das Verbot selbst.